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Abkürzungen: bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit                                    
zGm = zulässige Gesamtmasse                                                                   
Lm = Leermasse


KRAFTRÄDER / DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE  

a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

- Mindestalter
  zu a) 24 bzw. 20 Jahre bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
 
zu b) 21 Jahre

- eingeschlossen sind die Klassen A2, A1 und AM


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

- Mindestalter: 18 Jahre

- eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM


Leichtkrafträder bis 125 cm³  

a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

- Mindestalter: 16 Jahre

- eingeschlossen ist die Klasse AM


ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER(Moped, Mokick)
DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER
VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE  

a) Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h;
• bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW;
• bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.

b) Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor);
• Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.

c) Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h;
• Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren  50 cm³;
• bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
• bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.

d) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h;
• Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren  50 cm³;
• bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
• bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW;
• Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).

- Mindestalter 15 Jahre


Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge
 
Mitführen von Anhängern: Alle Anhänger bis 750 kg zGM. Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

Für dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen Sie mindestens 21 Jahre alt sein.

- Mindestalter 18 Jahre (Begleitetes Fahren: 17 Jahre)

- eingeschlossen sind die Klassen L und AM


Klasse B mit Schlüsselzahl 96
ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:  

Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGm.

Die zGm der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.


Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.


Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zGm.

- Vorbesitz der Klasse B erforderlich


- Vorbesitz Klasse B erforderlich

- Mindestalter 21 Jahre;
  18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf   
  "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
  durchlaufen oder abgeschlossen haben oder
  nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4  Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

- Kraftwagen mit mehr als 3500 kg zGm und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz

- Anhänger bis 750 kg zGm

- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger

- befristet auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung

- eingeschlossen ist die Klasse C1


- Vorbesitz der Klasse C erforderlich

- Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge

- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger

- befristet auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung

- eingeschlossen sind die Klassen BE, C1, C1E, T
  sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D


- Mindestalter 18 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich

- Kraftwagen mit mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg zGm
  und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz

- Anhänger bis 750 kg zGm

- befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
  dann und danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung

- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger


- Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich

- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zGm. Die zGm der Kombination darf 12000 kg und die zGm des Anhängers nicht die Lm des Zugfahrzeuges übersteigen

- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger

- eingeschlossen sind die Klassen BE sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D


- Mindestalter 24 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich

a)bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter der Bedingungen einer Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen einer Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.

- Voraussetzung: ärztliches Gutachten

- Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz

- Anhänger bis 750 kg zGm

- befristet auf jeweils 5 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr ist alle 5 Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich

- eingeschlossen ist die Klasse D1


- Vorbesitz der Klasse D erforderlich

- Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGm

- eingeschlossen sind die Klassen BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz von C1


- Mindestalter 21 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich;
   Bewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf
  "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
  durchlaufen oder abgeschlossen haben,
  können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben.

- Voraussetzung: ärztliches Gutachten

- Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.

- befristet auf jeweils 5 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr ist alle 5 Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich


- Vorbesitz der Klasse D1 erforderlich

- Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGm

- Die zGm der Kombination darf 12000 kg und die zGm des Anhängers die Lm des Zugfahrzeuges nicht übersteigen

- eingeschlossen sind die Klassen BE sowie C1E bei Vorbesitz von C1


- Mindestalter 16 Jahre

- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschafliche sowie gartenbauliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h, Kombinationen mit Anhänger (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h

- Selbstfahrende Arbeitmaschinen, Flurförderfahrzeuge und Futtermischwagen bis 25 km/h, auch mit Anhänger


a) Zugmaschinen,  mit einer bbH  von max. 60 km/h,

b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen,
mit einer bbH von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.

- bbH, auch mit Anhänger, bis 40 km/h (bis 18 Jahre) bzw. 60 km/h (über 18 Jahre) für Zugmaschinen sowie 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

- Mindestalter 16 Jahre

- eingeschlossen sind die Klassen L und AM


- Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h, mit Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).

- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit bbH maximal 25 km/h mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).

- eine Prüfbescheinigung wird benötigt, wenn sie ab dem 01.04.1965 geboren sind.

- Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung

 
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